5 häufige Fehler bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel soll den potenziellen Käufer auf den ersten Blick ansprechen und überzeugen. Zusätzlich gibt es bei diesem Thema jedoch auch eine Menge rechtlicher Vorschriften zu Inhalt und Form der Angaben zu beachten. In diesem Beitrag geht es um 5 häufig auftretende Fehler, die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln vermieden werden sollten.

1 | Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben
Für die verpflichtenden Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist eine Schriftgröße von mindestens 1,2 mm der x-Höhe vorgeschrieben, damit eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. 

Die Mindestschriftgrößen der Füllmengenangabe sind noch etwas größer. Nach der deutschen Fertigpackungsverordnung liegen sie zwischen 2 und 6 mm, je nachdem welche Nennfüllmenge deklariert ist.

2 | Nährwertdeklaration nicht tabellarisch angegeben, obwohl genug Platz
Die Nährwertdeklaration, welche mindestens Angaben zu Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthält, sollte in tabellarischer Form dargestellt werden.

Zwar sieht die LMIV vor, dass die Angaben der Nährwertdeklaration bei Platzmangel hintereinander aufgeführt werden können. Der Platzmangel kann jedoch nicht überzeugend begründet werden, wenn ein kleines Etikett auf einer großen Verpackung nicht genug Platz für eine Tabelle vorsieht. Im Zweifelsfall sollte hier eher das Etikett vergrößert werden.

3 | Anzahl der Dezimalstellen in der Nährwertdeklaration
Sehr häufig werden in der Nährwertdeklaration durch Verwendung von zu vielen Dezimalstellen unrealistisch genaue Werte vermittelt. Dafür gibt es jedoch einen Leitfaden der EU mit Rundungsleitlinien für die Nährwertdeklaration.

So sollte z.B. ein Gehalt an Fett oder Eiweiß von bis zu 0,5 g pro 100 g mit „0 g“ oder „<0,5 g“ angegeben werden. Im Bereich < 10 g bis > 0,5 g pro 100 g wird der Wert dann auf 0,1 g genau (d.h. mit 1 Dezimalstelle) und ab 10 g pro 100 g wird der Wert auf 1 g genau (ohne Dezimalstelle) angegeben.

Für Unternehmen ist es vorteilhaft, diese Leitlinien in der Kennzeichnung ihrer Lebensmittel umzusetzen. Indem nicht zu viele Dezimalstellen angegeben werden, ist auch bei einer amtlichen Kontrolle des Lebensmittels die tolerierte Abweichung des deklarierten Wertes vom Labormesswert etwas größer. Natürliche oder technisch bedingte Schwankungen der Nährwertgehalte erschweren die Einhaltung der Nährwerttoleranzen schon genug.

4 | Sichtfeldanforderungen der LMIV 
Leicht zu übersehen und daher oft nicht umgesetzt ist die eigentlich so simple Anforderung der LMIV, dass die Bezeichnung und die Nettofüllmenge (sowie ggf. der Alkoholgehalt > 1,2 % vol) eines Lebensmittels im gleichen Sichtfeld angeordnet sein müssen. Im gleichen Sichtfeld bedeutet: Ein Mensch, der das Produkt in den Händen hält, kann alle Angaben auf einen Blick erkennen, ohne die Verpackung zu drehen.

5 | Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Die LMIV verbietet eine Art und Weise der Lebensmittelkennzeichnung, mit der „zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe“.

In anderen Worten: Es ist nicht erlaubt, in der Kennzeichnung werbend hervorzuheben, dass eine bestimmte Zutat oder ein bestimmter Nährstoff enthalten oder nicht enthalten ist, wenn dies in allen vergleichbaren Lebensmitteln genauso der Fall ist. Insbesondere wenn ein Zusatz in der betreffenden Lebensmittelkategorie gar nicht erlaubt oder explizit vorgeschrieben ist, darf also mit dem Fehlen dieses Zusatzes nicht durch einen zusätzlichen Hinweis geworben werden.

So ist zum Beispiel nach der europäischen Verordnung VO (EG) Nr. 1333/2008 ein Zusatz von Farbstoffen in Honig oder in Tomatenmark nicht zulässig. Entsprechend dürfen für diese Produkte Aussagen wie „ohne Farbstoffe“ und ähnlich nicht werblich hervorgehoben werden. Eine in der Regel tolerierte Grauzone bildet der Hinweis „ohne Farbstoffe laut Gesetz“.

Foto: Canva

Geschrieben von

Friederike Kißling

Kommentare

  • Profilbild von M. Lee Greene

    M. Lee

    vor 2 Monaten

    Super Überblick, danke!
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