Vorsicht bei der Verwendung von Umweltversprechen! Nachdem bereits im Mai die Nutzung des Worts "
klimaneutral" von der Wettbewerbszentrale in mehreren Fällen als irreführend abgemahnt wurde, hat das OLG Hamm in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Wettbewerbers einem Unternehmen untersagt, u.a. mit der Aussage „CO2 Reduziert“ zu werben (OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021 – 4 U 57/21).
Nach Einschätzung des OLG sei Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen sei – ähnlich wie gesundheitsbezogene Werbung – nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten insbesondere über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „bio“ sowie der hierauf hindeutenden Zeichen sei eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß, zumal beworbene Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender seien als andere Waren.
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